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LB-Prägetechnik GmbH - Prägestempel, Handstempelgeräte, Prägemaschinen, Nadelpräger, Rollprägemaschinen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anerkennung dieser Bedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie  gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich , auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Auftragsbestätigung
Alle Vereinbarungen und Aufträge sowie deren nachträgliche Änderung bedürfen für Ihre Verbindlichkeit unsere schriftliche Bestätigung.

III. Lieferung und Lieferzeit
Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Der Liefertermin gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager bzw. das jeweilige Herstellwerk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser nicht als ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend. Teillieferungen sind zulässig. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir bei aller nach den Umständen gehindert, die wir bei aller nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten – z.B. Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streik und Aussperrung, Verzögerung  in der Anlieferung von Roh-und Baustoffen so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung nach Ziff. 3, so entfallen etwa hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.

IV. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich ab Werk Ludwigsburg in EURO zuzüglich der gesetzlichen MWST., Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und Abfertigungskosten. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
Alle nach Vertragsabschluss  eintretenden Veränderungen der in  fremder Währung vereinbarten Preise oder des Wechselkurses zum EURO gehen zu Lasten des Abnehmers.
Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Vertreter und reisende Angestellte sind zur Empfangnahme von Geld nicht berechtigt.
Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto zu bezahlen. Wir behalten uns aber vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Kasse oder Nachnahme vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten. Werden Rechnungen nicht vertragsgemäß ausgeglichen, so bestehen die im Vertrag beschriebenen Leistungsverpflichtungen von LB-Prägetechnik nicht.
Der Kaufpreis wird in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig, wenn der Abnehmer zahlungsunfähig wird, über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder sein Unternehmen veräußert bzw. ein anderer Inhaber an seine Stelle tritt. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8% über dem gesetzlichen Basiszinssatz berechnet (§288 II, BGB).
Wechsel werden erfüllungshalber nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
Der Abnehmer kann mit einer Gegenforderung nicht aufrechnen, es sei denn, sie ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

V. Gefahrübergang, Versand, Fracht
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Vernichtung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob diese Sendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
Für Bruch, Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transportweg wird nicht gehaftet. Sendungen werden von uns zu Lasten des Abnehmers versichert.
Die Kosten für den Versand trägt – wenn nichts anderes vereinbart wurde – stets der Abnehmer.

VI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlungen noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen erlischt dieser (Eigentumsvorbehalt) endgültig. Durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den Beteiligten lebt er nicht wieder auf.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Der Abnehmer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Der Abnehmer ist jedoch so lange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer  für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und  Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter-veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert  wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Im Übrigen verpflichten wir uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

VII. Gewährleistung und Mängelrüge
Ist der Liefergegenstand nachweisbar mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations-oder Materialmängel schadhaft, so werden wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz liefern oder nachbessern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich – spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme – schriftlich durch Zugang bei uns eingehend mitgeteilt werden. Bei Fehlschlägen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
Nicht unter die Gewährleistungsbestimmung fallen die Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen auftreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, jedoch max. 15 Monate nach Lieferung. Von jeglicher Garantie  ausgenommen sind Verschleißteile und alle Prägewerkzeuge. Bei evtl. notwendig werdenden Service-Einsätzen vor Ort im In- und Ausland trägt der Auftraggeber auch während der Garantiezeit sämtliche mit dem Einsatz in Verbindung stehenden Personal- und Reisekosten.
Für Computer (PC’s), komplettes Rechner-Zubehör und Steuerungskomponenten, die wir selbst beziehen, optische und elektrooptische Komponenten, Aggregate etc. bestehen Gewährleistungsansprüche nur insoweit und im gleichen Umfang, als sie LB-Prägetechnik von den jeweiligen Lieferanten eingeräumt werden.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, Störungsbeseitigungen  am Vertragsgegenstand setzt die Verwendung von LB-Prägetechnik Original-Ersatz-und Verschleißteilen voraus.
Liegt Unmöglichkeit der Rücklieferung ausgetauschter bzw. nicht benötigter Teile am Verhalten des Vertragspartners, so ist LB-Prägetechnik berechtigt, diese Teile in Rechnung zu stellen.

VIII. Schadenersatzansprüche
Die Höhe von Schadenersatzansprüchen des Abnehmers bei Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzug, die lediglich auf Fahrlässigkeit beruhen, wird für jedes Vertragsverhältnis auf höchstens 5% der Netto-Auftragssumme begrenzt. Eine Haftung kommt in diesem Fall auch nur für unmittelbaren Schaden in Betracht.
Jegliche Schadenersatzansprüche des Abnehmers bei positiver Vertragsverletzung (insbesondere für Begleit-bzw. Mangelfolgeschäden) und bei Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, die lediglich auf Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche des Abnehmers aus unerlaubter Handlung sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Vorschriften des §309 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

IX. Entschädigung bei Vertragsaufhebung
Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, die der Abnehmer zu vertreten hat, so muss er an uns – unbeschadete der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens – eine Entschädigung von mindestens 25% des Netto-Auftragswertes bezahlen.

X. Sonstige Bestimmungen
Abbildungen, Abmessungen, Gewichte, Leistungen und Kraftverbrauch usw. sind möglichst genau in den Prospekten und Listen angegeben, sie sind jedoch nicht verbindlich. Dies gilt auch für Musterprägungen, insbesondere wenn diese nicht auf Originalmaterial im endgültigen Zustand vorgenommen wurden oder werden konnten.
Für Montagen, Inbetriebnahmen, Schulungen und Produktionsbegleitungen gelten besondere Bestimmungen. LB-Prägetechnik garantiert für den Endstandort Deutschland in der Regel eine Reaktionszeit von 48 Stunden im vereinbarten Servicezeitraum. Der Servicezeitraum ist Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr  (Feiertage innerhalb einer Arbeitswoche ausgenommen).
Bei Lieferungen ins Ausland gelten die vorstehenden Bestimmungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Auf Wunsch des Abnehmers können wir auch Gewichtsspezifikationen geben, die aber stets unverbindlich sind. Auch können wir keine Gewähr für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- und Zollvorschriften geben.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht  berührt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Soweit es sich bei den Abnehmern um Kaufleute,  juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen handelt, gilt Ludwigsburg als Erfüllungsort und Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.
Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen deutschem Recht.